Im Hinblick auf die ungestörte Religionsausübung (Grundgesetz 4 (2)) bekennt sich die Ruhr-Universität Bochum nachdrücklich zu einer durch religiöse Toleranz und Rücksichtnahme auf die religiösen Belange aller Glaubensgemeinschaften geprägten Kultur des universitären Miteinanders.
Entsprechend ist in Fällen, in denen eine verpflichtende unaufschiebbare Ausübung der eigenen Religion im Widerspruch zu universitären Verpflichtungen steht, das Toleranzgebot zu achten und nach einvernehmlichen konstruktiven Lösungen zu suchen. Für Prüfungstermine, die mit der Befolgung religiöser Gebote in direktem Widerspruch stehen (wie beispielsweise im Hinblick auf das Arbeitsverbot am Schabbat für observante Juden und Jüdinnen oder auf die Teilnahme an aus Sicht der Betroffenen verpflichtenden Gottesdiensten der jeweiligen Religionsgemeinschaft), ist grundsätzlich ein Ersatztermin in einem Zeitrahmen von max. vier Monaten zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende sachlich-organisatorische Gründe entgegenstehen.
Die Ermöglichung eines Alternativtermins erfolgt auf der Grundlage einer nachvollziehbar belegbaren religionsinternen Verpflichtung zur Teilnahme an religiösen Feiern bzw. zur Einhaltung eines religiösen Arbeitsverbots. Zwingende organisatorische Gründe im Falle der Ablehnung sind der antragstellenden Person schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem jeweiligen Prüfungsausschuss zu dokumentieren. Sollte sich auch nach der Vermittlung durch den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses keine Einigung ergeben, können Studierende sich über das Gleichstellungsbüro an das Rektorat wenden, das die Angelegenheit endgültig entscheidet.