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Stiefmütterchen mit RUB-Audimax im Hintergrund

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Angebot für Beschäftigte, die durch Erkrankung häufiger oder für längere Zeit arbeitsunfähig sind. Unterstützt durch die BEM-Beauftragte der RUB und gegebenenfalls gemeinsam mit weiteren Stellen, die Beratung oder Hilfsleistungen anbieten, finden Beschäftigte hier Lösungen, um mit Einschränkungen gut weiter zu arbeiten, einer Verschlimmerung entgegenzuwirken und weitere Fehlzeiten einzuschränken.

Als Präventionsmaßnahme dient das BEM der Gesunderhaltung der Beschäftigten. Um im BEM die bestmögliche Beratung und Unterstützung sicherzustellen, hat die RUB ein transparentes Verfahren mit klar geregelten Zuständigkeiten und Abläufen etabliert, das sie kontinuierlich verbessert.

Wodurch sich das BEM an der RUB auszeichnet

Freiwilligkeit, selbstbestimmt und mit höchster Vertraulichkeit – dies verbrieft nicht zuletzt die Dienstvereinbarung zum BEM – ebenso wie den einheitlichen und nachvollziehbaren Ablauf.

Diskretes und standardisiertes Verfahren

Das BEM folgt einem standardisierten Prozess: Sobald Beschäftigte länger oder häufiger ausfallen, erhalten sie eine Einladung zu einem BEM-Gespräch – unabhängig vom weiteren Verlauf oder der Art der Erkrankung. So sieht es das Gesetz vor.

Jeder Fall ist einzigartig. Damit ein Standardprozess den individuellen Bedürfnissen und Anforderungen jeder und jedes Beschäftigten gerecht wird, hat die RUB das Verfahren so flexibel gestaltet, dass es maßgeschneiderte Lösung erlaubt.

Alles, was im Rahmen des BEM besprochen wird, bleibt dort – es sei denn, es wird anders vereinbart. Die Weitergabe jedweder Information setzt die schriftliche Einwilligung des beziehungsweise der Beschäftigten voraus. Diagnosen müssen im BEM nicht besprochen werden.

Informationen für Beschäftigte im Serviceportal der RUB (Login erforderlich):

Ablauf des Verfahrens

Freiwilligkeit

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig und setzt ein ausführliches Informationsgespräch voraus. Der RUB ist es wichtig, dass die Beschäftigten ausreichend Zeit haben, sich über das BEM zu informieren, und sich bewusst für oder gegen eine Teilnahme entscheiden. Zu diesem Zweck bietet die BEM-Beauftragte der RUB in ihrem Einladungsschreiben ein unverbindliches Informationsgespräch an, das über die Ziele, den Ablauf, die Schweigepflicht und den strengen Datenschutz im BEM aufklärt.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Grundsätzlich findet die Lösungssuche im BEM in einem oder mehreren vertraulichen, also unter Schweigepflicht stehenden Gesprächen zwischen den Beschäftigten und der BEM-Beauftragten der RUB statt. Die Personalvertretungen erhalten aus rechtlichen Gründen von der BEM-Beauftragten jede Einladung zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement in Kopie. Werden weitere Stellen hinzugezogen, dann nur, wenn der oder die Beschäftigte der Weitergabe der dazu erforderlichen Informationen explizit und schriftlich zustimmt. Alle Beteiligten, auch die BEM-Beauftragte, unterliegen der strikten Schweigepflicht. Die Personalabteilung erhält lediglich die Information, dass zum BEM eingeladen wurde und ob es stattgefunden hat.

Transparenter Prozess

In einem kontinuierlichen Prozess hat die RUB einen standardisierten Ablauf für das BEM und dessen Rahmenbedingungen erarbeitet. Diese hält sie in einer Dienstvereinbarung fest. Diese legt die Ziele des BEM an der RUB fest und ist die Basis für unser Handeln im BEM. Auch garantiert sie Aspekte, bei denen unser BEM-Verfahren über das gesetzlich Vorgeschriebene hinausgeht. Die BEM-Beauftragte und die Personalvertretungen achten streng darauf, dass die in der Dienstvereinbarung festgehaltenen Punkte stets eingehalten werden.

Die zum Download angebotene Dienstvereinbarung stellt den Ablauf des BEM, die Aufgaben der Beteiligten und die Rahmenbedingungen des BEM für die Beschäftigten der RUB transparent dar.

Dienstvereinbarung

Individuelle Maßnahmen

Für die RUB ist das BEM eine Chance, Beschäftigte mit wertvollen Erfahrungen und Fähigkeiten zu halten. Dafür sucht die BEM-Beauftragte mit den Beschäftigten nach individuellen Lösungen. Mögliche Maßnahmen können eine medizinische oder berufliche Rehabilitation, eine Qualifizierung oder verschiedene Anpassungen sein wie eine Veränderung

  • … der Arbeitsplatzgestaltung.
  • … der Arbeitsorganisation.
  • … der Arbeitszeit.
  • … des Arbeitsinhalts.
  • … der Arbeitsumgebung.
  • … der Beziehungen zu den Kollegen und Kolleginnen oder den Vorgesetzten.

Im gesamten Prozess steht die betroffene Person im Mittelpunkt. Alle am BEM Beteiligten verfolgen ein gemeinsames Ziel: Sie unterstützen die oder den Beschäftigten dabei, die Arbeit bestmöglich wiederaufzunehmen. Die Beratung ist dabei individuell und ergebnisoffen. Gemeinsam entsteht eine maßgeschneiderte Lösung.

Lernendes System

Die RUB verbessert ihr BEM-Verfahren fortwährend. Dazu prüft sie, ob das Gesamtverfahren die gewünschten Effekte erzielt. Dabei helfen festgehaltene Regeln zur Qualitätssicherung und eine jährliche Wirksamkeitsprüfung. Die RUB spürt mögliche Verbesserungspotenziale auf und sorgen so für eine fortlaufende Optimierung des Prozesses.

Vorteil für alle RUB-Beschäftigten

Das BEM unterstützt die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz aller Beschäftigten der RUB. Anonymisierte Auswertungen der Verfahren zeigen, was auf RUB-Beschäftigte belastend und was gesunderhaltend wirkt. Daraus zieht die RUB die nötigen Konsequenzen, um die Arbeitsbedingungen für alle Beschäftigten fortwährend zu verbessern.

Damit verfolgt das BEM zwei Ziele:

  1. alle zu unterstützen, die von langfristigen oder häufig wiederkehrenden gesundheitlichen Einschränkungen betroffen sind.
  2. spezifische Handlungsfelder und notwendiger Maßnahmen für die RUB zu identifizieren.

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement unterstützt die RUB dabei, die Arbeit so zu gestalten, dass die Beschäftigten so gesund wie möglich sind und bleiben. Dafür hat die RUB das BEM zu einem zentralen Element ihres Gesundheitsmanagements gemacht.

Gesundheitsmanagement

Gesetzlicher Hintergrund des BEM

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat nach dem neunten Sozialgesetzbuch (§ 167, Abs. 2, SGB IX) den Anspruch auf ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM).

Die Ziele sind dabei gesetzlich vorgeschrieben:

  • Arbeitsunfähigkeit überwinden
  • Arbeitsunfähigkeit vorbeugen
  • Arbeitsplatz erhalten

Allen Beschäftigten, die durch eine Krankheit innerhalb von zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen ausfallen, bietet die RUB entsprechend ein BEM an.

Zum Gesetzbuch

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